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Jokertage

Die Schülerinnen und Schüler können, gestützt auf § 30 der Volksschulverordnung, während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen dem Unterricht fernbleiben (Jokertage).

Neu können alle sechs auf die Sekundarstufe fallenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden.

Jokertage sind nicht bewilligungspflichtig, es genügt eine vorgängige Information durch die Eltern über KLAPP: Abmeldungen → Absenztyp: Jokertag durch die Eltern.

Die Jokertage können einzeln oder zusammenhängend gewählt werden. Jokertage können nur als ganze Tage bezogen werden.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff vor- oder nachzuarbeiten. Die Lehrpersonen sind berechtigt, Prüfungen nachholen zu lassen.

An folgenden besonderen Schulanlässen dürfen keine Jokertage bezogen werden:

  • am ersten Schultag des Schuljahres
  • an Elternbesuchstagen
  • während Klassenlagern
  • am Sport- und Spieltag
  • in der 2. Sek während dem Stellwerktest
  • in der 3. Sek am Tag der Präsentation der Abschlussarbeiten
  • in der 3. Sek am Tag der Abschlussfeier

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